STEUERN, WIRTSCHAFT & RECHT
Nachweis von Krankheitskosten: Amtsärztliches Attest wieder Pflicht
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass erneut erhöhte Anforderungen an den Nachweis von Krankheitskosten gelten und ein amtsärztliches Attest wieder erforderlich ist.
In dem Streitfall ging es um Kosten für die Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie). Die Kläger hatten ihren Sohn auf Empfehlung eines Facharztes sowie des Schulpsychologischen Dienstes in einem speziellen Förderinternat unterbracht. Ein amtsärztliches Attest lag jedoch nicht vor. Die Kläger machten Internatskosten in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend, doch das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab.
Das Gesetz ist eindeutig
Auch das FG Münster erkannte die Kosten mit Urteil vom 18.01.2012 (Az. 11 K 317/09 E) nicht an. Zwar habe der BFH zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit zuletzt kein amtsärztliches Attest mehr gefordert. Im Streitfall gelte allerdings der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingefügte § 33 Abs. 4 EStG und die hierzu ergangene Verwaltungsregelung (§ 64 EStDV). Darin sei ausdrücklich festgelegt, dass im Fall einer medizinisch angezeigten auswärtigen Unterbringung eines an Legasthenie leidenden Kindes der Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen durch ein amtsärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu erfolgen habe.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom: 21.02.2012
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