STEUERN, WIRTSCHAFT & RECHT
Ein aktuelles BMF-Schreiben beschäftigt sich mit den Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten bei Auslandsdienstreisen.
Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend, heißt es darin.
Bei mehrtägigen Reisen gilt folgendes:
Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.
Gekürzt werden die Verpflegungspauschalen so:
Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit, unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Download des BMF-Schreibens mit allen Details und Berechnungsbeispiel.
(BMF / STB Web)
Artikel vom 15.11.2017
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