STEUERN, WIRTSCHAFT & RECHT
Zum 1. Januar 2018 wird die sog. Düsseldorfer Tabelle, die als allgemeine Richtlinie für die Bemessung von Kindesunterhalt gilt, geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird ab diesem Zeitpunkt angehoben.
Der Mindestunterhalt beträgt ab dem 1. Januar 2018
Diese Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit in der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 Prozent und in der 6. bis 10. Einkommensgruppe um jeweils 8 Prozent des Mindestunterhalts angehoben. Demgegenüber bleibt die hinsichtlich des Bedarfs volljähriger Kinder in 2018 unverändert.
Anrechnung von Kindergeld
Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2018 für ein erstes und zweites Kind 194 Euro, für ein drittes Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
Anhebung der Einkommensgruppen
Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher ab dem 1. Januar 2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von "bis 1.900,00 Euro" statt bisher "bis 1.500,00 Euro" und endet mit "bis 5.500,00 Euro" statt bisher "bis 5.100,00 Euro". Auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, steigt im Jahre 2018 an.
Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 Euro auf 100 Euro.
Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2018 gegenüber 2017 unverändert.
Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2019 erfolgen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf abschließend mitteilt.
(OLG Düsseldorf / STB Web)
Artikel vom 09.11.2017
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