STEUERN, WIRTSCHAFT & RECHT
Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. Juli 2017 bekräftigt.
Die IHKs sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert, an die die Kammermitglieder Beiträge zahlen müssen. Pflichtmitglied ist, wer im Bezirk der jeweils regional zuständigen IHK einen Gewerbebetrieb betreibt. Auch die beiden Beschwerdeführerinnen wurden zu einem Kammerbeitrag herangezogen und haben gegen die Beitragsbescheide erfolglos geklagt.
Die Pflichtmitgliedschaft ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gerechtfertigt. Die gesetzlich normierten Aufgaben entsprächen der für die wirtschaftliche Selbstverwaltung typischen Verbindung von Interessenvertretung, Förderung und Verwaltungsaufgaben, die vom Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach als legitimer Zweck für die Pflichtmitgliedschaft angesehen wurde.
Die Pflichtmitgliedschaft ist auch zumutbar, so die Richter. Die Belastung der Betriebe durch die nach dem Gewerbeertrag gestaffelten Beiträge würden nicht sehr schwer wiegen. Bundesweit habe sich die Beitragspflicht in den letzten Jahren auch eher verringert als erhöht.
(BVerfG / STB Web)
Artikel vom 05.08.2017
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