STEUERN, WIRTSCHAFT & RECHT
Spenden an kommunale Wählervereinigungen sind nicht nach § 10b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes begünstigt.
Spenden an politische Parteien sind grundsätzlich bis zu einer Höhe von insgesamt 1.650 Euro (3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) im Kalenderjahr abziehbar. Das gilt aber nur, wenn es sich bei den begünstigten Organisationen um Partein im Sinne des Parteiengesetzes handelt, die auch an den Bundestags- oder Landtagswahlen teilnehmen.
Wählervereinigungen, die rein auf kommunaler Ebene agieren, zählen nicht dazu. Das hat der Bundesfinanzhof klar gestellt. Deshalb ist der Spendenabzug nach § 10b EStG ausgeschlossen. Spendern steht lediglich die Steuerermäßigung nach § 34g Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 17.07.2017
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