DO, 28.03.2024

STEUERN, WIRTSCHAFT & RECHT

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Private PKW-Nutzung: Keine Besteuerung für Zeiten der Fahruntüchtigkeit

In einem vom Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschiedenen Fall wollte ein Arbeitnehmer die Besteuerung der privaten Nutzung seines Firmenwagens kürzen, da er das Fahrzeug aus gesundheitlichen Gründen mehrere Monate nicht fahren durfte.

Dem Kläger wurde von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den er auch zu privaten Zwecken nutzen darf. Der hierin liegende geldwerte Vorteil wurde zunächst nach der sog. 1-Prozent-Regelung mit 433 Euro monatlich versteuert. Dann machte der Kläger geltend, dass der Arbeitslohn um 2.165 Euro (5 Monate à 433 Euro) zu kürzen sei, da er den Firmenwagen für fünf Monate nicht habe nutzen können und dürfen. Am 23.02.2014 habe er einen Hirnschlag erlitten, woraufhin ihm ein Fahrverbot durch den behandelnden Arzt erteilt worden sei. Das Fahrverbot sei erst am 29.07.2014 durch eine Fahrschule aufgehoben worden.

Kein Nutzungsvorteil aufgrund ärztlichem Fahrverbot

Für die Zeit des Fahrverbotes dürfe jedoch keine Besteuerung erfolgen, da überhaupt kein Vorteil entstanden sei und mithin kein fiktiver Arbeitslohn vorliege. Die Nutzung des Fahrzeugs sei nach der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber untersagt, wenn er aufgrund einer Erkrankung nicht ausschließen könne, dass seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sei. Dritte seien nach dieser Vereinbarung nur bei dringenden dienstlichen Anliegen zur Nutzung befugt. Tatsächlich sei das Fahrzeug auch nicht von Dritten genutzt worden.

Aber: Keine zeitanteilige Aufteilung innerhalb eines Monats

Das FG Düsseldorf hat der Klage mit Urteil vom 24.01.2017 (Az. 10 K 1932/16 E) im Wesentlichen stattgegeben. Für die Monate März bis Juni sei kein Nutzungsvorteil zu erfassen - jedoch für die Monate Februar und Juli, weil der Kläger den Firmenwagen bis zum Hirnschlag am 23.02.2014 und ab Bestehen der Fahrprüfung am 29.07.2014 uneingeschränkt nutzen konnte. Eine zeitanteilige Aufteilung innerhalb eines Monats komme nach der herrschenden Meinung nicht in Betracht.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Artikel vom 13.03.2017